Mit einem handschriftlichem Testament ….

…. wäre das wohl nicht passiert. Aufopferungsvoll hat sich meine Mandantin in den vergangenen Jahren um ihren Vater gekümmert, ihr Bruder hingegen „verpasste“ sogar dessen Beerdigung.

…. wäre das wohl nicht passiert. Aufopferungsvoll hat sich meine Mandantin in den vergangenen Jahren um ihren Vater gekümmert, ihr Bruder hingegen „verpasste“ sogar dessen Beerdigung.

Dieses familiär angespannte Verhältnis zwischen Vater und Sohn hatte zur Folge, dass dieser nur seinen gesetzlichen Pflichtteil erben sollte. So war es jedenfalls testamentarisch gewollt. Nachdem mir das Testament im Zuge der erbrechtlichen Auseinandersetzung vorgelegt wurde, brach für meine Mandantin aber eine Welt zusammen. Was war geschehen?

Ihr Vater hatte seinen letzten Willen nicht handschriftlich, sondern auf seinem Computer verfasst und sodann ausgedruckt. Gemäß § 2247 BGB ist aber nur ein komplett eigenhändiges, also handschriftliches Testament des Erblassers wirksam, der Computer- oder Schreibmaschinenausdruck wird hingegen nicht als Testament anerkannt, selbst wenn dieser eigenhändig vom Erblasser unterschrieben wurde.

Dies mag im Zeitalter von Fax, Computer und Email historisch und somit veraltet klingen, hat aber einen ganz simplen Grund, warum hiervon bis heute noch nicht abgewichen wurde. Eine bloße Unterschrift lässt sich leicht fälschen, ein ganzer handschriftlicher Text hingegen kann graphologisch untersucht werden, ob dieser auch tatsächlich vom Erblasser stammt.

Blinde und Personen die nicht schreiben können, müssen sogar einen Notar aufsuchen, damit dieser für sie ein sog. öffentliches Testament errichtet, denn selbst ein in Blindenschrift verfasstest Testament wird nicht als ein gültiges Testament anerkannt.

Nur wenn jemand dem Tode so nahe ist, dass er nicht mehr in der Lage ist sein Testament selbst schriftlich zu verfassen, kann unter Zeugen ein sog. Nottestament errichten. Aber Achtung, sollte der Erblasser noch länger als drei Monate leben, wird auch dieses unter Zeugen errichtete Nottestament unwirksam.

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23.11.2010 12:00 Alter: 1 Jahre

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