Reklamation ohne Kassenbon ?
Jeder kennt sicher den Aushang oder das Hinweisschild an der Kasse: Umtausch oder Reklamation nur gegen Vorlage des Kassenbons möglich. Was ist aber, wenn der Kassenbon verloren gegangen oder nicht mehr auffindbar ist? Viele Kunden sehen dann meist von einer Reklamation ab, da sie keine Chance sehen, die Ware umgetauscht oder ihr Geld zurück zu bekommen.
Jeder kennt sicher den Aushang oder das Hinweisschild an der Kasse: Umtausch oder Reklamation nur gegen Vorlage des Kassenbons möglich. Was ist aber, wenn der Kassenbon verloren gegangen oder nicht mehr auffindbar ist? Viele Kunden sehen dann meist von einer Reklamation ab, da sie keine Chance sehen, die Ware umgetauscht oder ihr Geld zurück zu bekommen.
Grundsätzlich gilt, dass der Kunde bis zwei Jahre nach dem Kauf einer Ware diese z.B. zurückbringen oder gar umtauschen kann, sollte sich in der Zeit ein nicht von ihm zu vertretender Mangel zeigen.
Was aber tun wenn der Kassenzettel für den defekten Toaster nach 1,5 Jahren einfach nicht mehr ausfindig zu machen ist? Viele Verkäufer verweigern hier eine Reparatur oder einen Umtausch der Ware und verweisen auf die Vorlage des Kassenbons. Hintergrund ist natürlich die Sicherstellung, dass der Kunde die Ware auch bei ihm gekauft hat und nicht heimlich versucht, ein Konkurrenzprodukt „zu Geld zu machen“.
Hier gibt es aber noch anderweitige Möglichkeiten den Nachweis dafür anzutreten, dass die Ware tatsächlich in diesem Geschäft erworben wurde ohne zugleich den Kassenbon vorlegen zu müssen.
So kann z.B. ein Zeuge – welcher beim Kauf dabei war - bestätigen die Ware bei genau diesem Händler gekauft zu haben oder – sofern per Kredit- oder EC-Karte bezahlt wurde – reicht hier auch die Vorlage des Kontoauszuges als Nachweis dafür die Sache in genau diesem Geschäft erworben zu haben.
Der Verkäufer kann die vom Käufer geltend gemachten Gewährleistungsansprüche dann nicht mehr mit dem bloßen Hinweis auf einen fehlenden Kassenbon zurückweisen, die vertraglichen Ansprüche z.B. auf Umtausch, Reparatur oder Minderung bestehen völlig unabhängig von diesem Beleg.
Hat dieser Artikel Ihr Interesse geweckt oder besteht Beratungsbedarf? Für Rückfragen steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Jeroch selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
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