Mit dem Fahrrad auf dem Bürgersteig …

... oder aber in der nicht für Radfahrer freigegebenen Fußgängerzone fahren kann schnell mit einem Bußgeld von bis zu 25 € enden. Das ist nicht nur teuer sondern auch mehr als nur ärgerlich.

... oder aber in der nicht für Radfahrer freigegebenen Fußgängerzone fahren kann schnell mit einem Bußgeld von bis zu 25 € enden. Das ist nicht nur teuer sondern auch mehr als nur ärgerlich.

Was aber tun wenn man keine Lust mehr hat seinen Drahtesel zu schieben und einem schon die Füße schmerzen?

Manch einer benutzt sein Fahrrad als Tretroller und wird dafür oftmals von Fußgängern mit dem (freundlich formulierten) Hinweis „ Das ist ein Bürgersteig / eine Fußgängerzone und hier dürfen Sie kein Fahrrad fahren!“ gemaßregelt.

Wer jetzt von seinem als Tretroller umfunktionierten Fahrrad „absteigt“ und ein schlechtes Gewissen hat, tut dies zu Unrecht.

Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gelten Radfahrer, die ihr Fahrrad als Tretroller nutzen, straßenverkehrsrechtlich weiterhin als Fußgänger und nicht als Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung (vgl. § 24 StVO).

Folglich darf mit einem als Roller umfunktionierten Fahrrad der  Bürgersteig oder aber die Fußgängerzone befahren werden, vorausgesetzt es werden hierdurch keine anderen Fußgänger behindert oder gar gefährdet.

Das Fahrrad auf dem Gehweg oder in der Fußgängerzone als Tretroller nutzen zu dürfen rechtfertigt also keine Hochgeschwindigkeitsfahrt, angenehmer und schneller als schieben ist es aber allemal.

Hat dieser Artikel Ihr Interesse geweckt oder besteht Beratungsbedarf?  Für Rückfragen steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Jeroch selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

© August 2011 www.jeroch.de

 

 

05.08.2011 10:41 Alter: 290 Tage

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