Schuldner brauchen nicht gemahnt zu werden

Da bekomme ich heute wieder so einen Fall auf den Tisch, den ich als Anlass nehmen möchte, mit einem weit verbreiteten Vorurteil „Schuldner müssten dreimal schriftlich gemahnt werden bevor eine Klage bzw. ein Mahnbescheid beantragt werden kann“ zu brechen.

Richtig ist vielmehr, Schuldner brauchen überhaupt nicht gemahnt werden um eine Forderung gerichtlich zu titulieren.

Oft bekomme ich von meiner Mandantschaft eine Rechnung mit Lieferschein und dazu Mahnungen, Zahlungserinnerungen und Androhungen von gerichtlichen Schritten. Dies ist nicht nur schlecht für die Umwelt und verbraucht Unmengen an wertvollem Papier (ganz zu schweigen vom CO2 Ausstoß der bei der Briefbeförderung anfällt), es ist schlichtweg auch nicht nötig den Schuldner arbeitsreich anzumahnen und dann erst den Weg zum Anwalt anzutreten.

Jeder Gläubiger kann bereits dann einen Anwalt mit der Beantragung eines Mahnbescheides oder der Fertigstellung einer Klage beauftragen, wenn seine Forderung fällig ist (vgl. § 271 BGB). Eine Forderung ist damit bereits fällig, wenn der Schuldner die Rechnung erhält. Gibt es hierzu sogar eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien, bedarf es sogar keiner Rechnung und die Forderung des Gläubigers wird auch so fällig.

Es ist also ein gefährliches Spiel, den Gläubiger seine Forderung erst einmal anmahnen zu lassen, denn säumige Schuldner können auch ohne Mahnung verklagt werden, wodurch viel höhere Kosten für diesen anfallen.

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