Ich habe es mir anders überlegt …

… ist im Übrigen kein ausreichender Grund, um von einem zuvor geschlossenen Vertrag zurücktreten zu können. Wieder einmal nehme ich einen Anruf in meiner Kanzlei zum Anlass, mit einem weit verbreiteten Irrglauben aufzuräumen.

Es hält sich das – hartnäckige – Gerücht, man könne sich binnen einer gewissen Frist von jedem Vertrag einseitig lossagen. Das ist falsch, denn nur in bestimmten Ausnahmefällen räumt das Gesetz dem Käufer ein bedingungsloses Rücktrittsrecht ein.

Grundsätzlich gilt der lateinische Grundgedanke: „Pacta sunt servanda“, was soviel bedeutet wie „ Verträge sind geschlossen“. Dies gilt i.ü. nicht nur für den Käufer, sondern auch für den Verkäufer.

Wer sich erst nach Abschluss des Kaufvertrages darauf besinnt, was er wirklich haben wollte ist auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen; einen Rechtsanspruch den Kauf rückabzuwickeln steht dem Käufer nicht zu. Oftmals räumen die Geschäfte Ihren Kunden aber von Hause aus ein zeitlich befristetes Rückgaberecht ein, um so die Kundenbindung zu erhöhen. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht aber nicht.

Es gibt aber Ausnahmefälle, in denen der Kunde die zuvor von ihm erstandene Ware ohne Angabe von Gründen zurückgeben und sein Geld zurückverlangen kann. So ist z.B. bei sog. Haustürgeschäften oder Fernabsatzverträgen (Bestellungen über das Internet oder Telefon) gesetzlich geregelt, dass ein Verbraucher binnen einer Frist von 14 Tagen nach Vertragsschluss die gekaufte Ware ohne Angabe von Gründen zurückgeben kann.

Alle anderen Verträge, die nicht an der Haustür oder über das Internet / Telefon geschlossen wurden, können nicht einseitig aufgekündigt werden, es sei denn es liegt ein Grund, z.B. eine mangelhafte Sache vor, die auch nach mehreren Versuchen nicht erfolgreich repariert werden konnte.

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