Verträge braucht man nicht ….

… oder doch ?? Da wir Juristen es ja bekanntlich komplizierter machen als es eigentlich schon ist, werden z.B. bei einem einfachen Zeitungskauf am Kiosk nicht nur ein sondern gleich drei (!!) Verträge abgeschlossen.

Zum einen der sog. schuldrechtliche Verpflichtungsvertrag und dann noch zwei sog. dingliche Verfügungsverträge in Form der wechselseitigen Übereignung des Geldes und der Zeitung. Verstanden habe auch ich das erst im 4. Semester meines Jurastudiums.

Das Beispiel verdeutlicht aber sehr gut, dass Verträge noch nicht einmal mündlich geschlossen werden müssen. Selbst durch den schweigenden Austausch von Geld und Zeitung kommen bereits mehrere Verträge zustande.

Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft das aus zwei inhaltlich übereinstimmenden mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen besteht. Die zeitlich erstere Willenserklärung wird als Angebot und die darauf folgende Erklärung als Annahme bezeichnet.

Ob nun mündlich, durch schlüssiges Handeln oder schriftlich, der Vertrag ist wirksam und rechtsgültig. Allerdings gibt es – wie immer – auch Ausnahmen. In bestimmten vom Gesetz vorgesehenen Fällen, z.B. beim Hauskauf, sind Verträge an eine bestimmte Form (Beurkundung durch einen Notar) gebunden.

Nach meinem Verständnis sind Verträge für die „Schublade gemacht“. Im Idealfall bleiben sie dort für immer liegen. Wenn die Geschäftsbeziehung aber nicht mehr ideal verläuft, ist es immer von Vorteil, einen schriftlichen Vertrag aus der Schublade holen zu können. Denn mündliche Abmachungen fallen im Streitfall erfahrungsgemäß einer „Generalamnesie“ zum Opfer und lassen sich nicht oder nur schwer beweisen.

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