Da fehlt doch das © !!!!

Das wird eine ganz entspannte Sache, dachte sich mein Mandant, und reagierte erst gar nicht auf die anwaltliche Abmahnung des Fotografen, dem es so ganz und gar nicht gefiel, dass die von ihm gefertigten Lichtbilder munter von meinem Mandanten für seine Zwecke verwendet wurden.

Erst nachdem ihm eine einstweilige Verfügung und wenige Wochen später sogar ein Ordnungsgeldbeschluss des angerufenen Landgerichts über 2.000,- € zugestellt wurden, sah er sich dann doch veranlasst, bei mir – kurz versteht sich – vorstellig zu werden.

Zu Beginn unseres Gespräches gab er sich alles andere als reumütig, denn er hatte ja auch eine plausible Erklärung dafür, dass das alles Quatsch mit dem behaupteten Verstoß gegen das Urheberrecht sei. Stolz präsentierte er mir einen Bildschirmausdruck von der Internetseite von der er die im Streit stehenden Lichtbilder „bezogen“ hat und erklärte mir: „Da fehlt die Copyrightkennzeichnung und daher seien die Bilder auch nicht urheberrechtlich geschützt. Darauf habe er extra geachtet!“

Nachdem ich ihm – mit einer sehr ernsthaften, geradezu anwaltlichen Miene – mehrfach versichert habe, dass das Urheberecht, u.a. an einem Lichtbild, bereits mit der Schöpfung des Werkes automatisch entsteht und keiner besonderen Kennzeichnung – auch nicht durch ein © – bedarf, war es vorbei mit der guten Laune.

Da bewahrheitet es sich mal wieder: „Wer vorher einen Anwalt fragt, spart später Geld“

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