Im Fahrwasser der Fußballweltmeisterschaft

Bekanntlich ist eine Fußballweltmeisterschaft nicht nur eine riesige Sportveranstaltung, vielmehr gleicht diese mittlerweile einem „kommerziellen Volksfest“ bei dem viele mitverdienen wollen.

Bevor das Kind in den Brunnen fällt und es durch ein juristisches Nachspiel so richtig teuer wird, tat meine Mandantin das einzig richtige und erkundigte sich vorab bei mir, was denn nun erlaubt ist und ob überhaupt mit der Weltmeisterschaft geworben werden darf.

Als Markenprodukt der FIFA obliegt ihr die kommerzielle Verwertung der Fußballweltmeisterschaft. Schon vorab hat sich die FIFA hier eine Vielzahl von Logos und Begriffen als Marke schützen lassen und diese werden – wen wundert es – massiv verteidigt; geht es hier doch um Millionenbeträge.

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist es von besonderer Bedeutung, dass durch Werbeaktionen im Umfeld der Fußballweltmeisterschaft nicht der unzutreffende Eindruck erweckt wird – sei es durch die Verwendung eines geschützten Logos oder einer eingetragenen Marke – dass hier ein offizieller Sponsor der Fußballweltmeisterschaft tätig wird.

Zwar sind sog. „sprachübliche Bezeichnungen“ wie z.B. Fußball-WM 2014 nach der derzeitigen Rechtsprechung des BGH nicht als Marke schutzfähig – jedenfalls wurde das für die Fuball-WM 2006 noch abgelehnt – wer hier aber auf Nummer sicher gehen will, dem rate ich zu einer „beschreibenden Werbeaktion“. Auf der Werbemaßnahme steht dann nicht Fußball-WM 2014, sondern z.B. „Spielen und Gewinnen wie die Weltmeister“ oder „Während der Fußballweltmeisterschaft 10% Rabatt auf alle Artikel“.

Vorsicht ist auch bei dem sog „Public Viewing“ geboten, denn wird dieses gewerblich mit dem Ziel Geld zu verdienen angeboten, sind hierfür gebührenpflichtige Lizenzen erforderlich.

Hat dieser Artikel Ihr Interesse geweckt oder besteht Beratungsbedarf? Für Rückfragen steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Jeroch selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

© April 2014 www.jeroch.de