Wartungsarbeiten

Aufgrund von kurzfristig angesetzten Wartungsarbeiten ist unsere Kanzlei am 18.11.2016 telefonisch leider nicht zu erreichen.

Na wer hätte das gedacht ….

Da erhalte ich heute um kurz nach 12:00 Uhr folgende Email:

Sehr geehrte Herr Jeroch,

anliegend erhalten Sie aufgrund Ihrer eMail von 09.05.2016 den Flurstücks- und Eigentümernachweis zu Ihrem AZ.: xx/xx AJxx vorab als PDF- Datei.

Da der Auszug personenbezogene Daten enthält, ist er verschlüsselt zu versenden. Bitte erfragen Sie das paßwort telef. bei mir unter 033xx/ xxx xxx.

Freundliche Grüße

im Auftrag

xxxxxx

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienst Kataster und Vermessung
Potsdamer Straße 18 A
14513 Teltow

Jetzt ratet mal, wer den Rest des Tages nicht mehr telefonisch zu erreichen war … ohne Worte.

günstig zum Anwalt

Aktuell ist das Parken vor der Kanzlei Jeroch in der Konstanzer Straße 55 in 10707 Berlin-Wilmersdorf besonders günstig 🙂

 

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Alles neu macht der .. April!

Nach vielen Jahren war es mal wieder an der Zeit, die Homepage der Anwaltskanzlei Jeroch zu „entstauben“.

Neben einem komplett neuen Design haben wir unseren Internetauftritt ansprechender und übersichtlicher gestaltet. Selbstverständlich können Sie auch weiterhin über Facebook und Twitter mit uns in Kontakt bleiben und sich stets über aktuelle, bisweilen kuriose Neuigkeiten von Justitia informieren lassen.

Als beliebten Service bieten wir Ihnen nach wie vor die Möglichkeit an, die für die Mandatserteilung erforderlichen Vollmachten und Formulare selbst und somit bequem von zu Hause aus oder im Büro auszufüllen, was gerade in eiligen Angelegenheit viel Zeit spart und ein beruhigendes Gefühl gibt.

Wir freuen uns, Sie regelmäßig auf unserer Homepage begrüßen zu dürfen.

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© April 2016 www.jeroch.de

Nicht für den Blitzer ausgebildet? Egal!

Eine erstaunliche Entscheidung des Amtsgericht Potsdam, bestätigt durch das Brandenburgische Oberlandesgericht, erreichte mich da heute.

Unstreitig wurde in dem Bußgeldverfahren festgestellt, dass der Mitarbeiter der zuständigen Bußgeldbehörde keine Ausbildung hatte, um das Geschwindigkeitmessgerät zu bedienen. Selbst der Hinweis in der Bedienungsanleitung – das diese sich an zertifizierte Anwender richte – überzeugte das Gericht nicht, immerhin war der Mitarbeiter der Behörde mal dabei, als die Anlage gewartet wurde.

Na wenn das schon reicht, werde ich vielleicht doch noch Astronaut. Immerhin war ich ja mal in Cape Canaveral und habe mir Raketenmotoren und ein Space Shuttle angesehen.

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© September 2014 www.jeroch.de

Habe ich ein Recht darauf, dass mein Arbeitgeber E-Mails an mich während meines Urlaubs löscht ?

Die ständige Erreichbarkeit, u.a. per E-Mail und Handy in der Freizeit, ist einer der größten Stressfaktoren für Arbeitnehmer, welcher nachweislich psychischer Belastungen und Krankheiten fördert.

Das jetzt beim Autohersteller Daimler Arbeiter und Angestellte gleichsam die Möglichkeit haben, auf ihren Wunsch hin alle an sie gerichteten E-Mails während des Urlaubs automatisch löschen lassen, lässt sich aber nicht automatisch und generell auf alle Arbeitsverhältnisse übertragen.

Grundsätzlich besteht hier für Arbeitnehmer weiterhin die Pflicht, die Interessen Ihres Arbeitgebers zu wahren. Hierzu gehört auch, dass nach Dienstschluss eingehende E-Mails, Anrufe, SMS-Nachrichten nicht ungelesen oder während der Urlaubsabwesenheit einfach vernichtet werden dürfen. Wer nach seinem Urlaub keine E-Mails aufarbeiten will, muß sich zuvor um eine Vertretung kümmern, eine Bearbeitung der E-Mails während des Urlaubs kann vom Arbeitgeber aber nicht verlangt werden.

Beim Autobauer Daimler hingegen wurde der Anspruch auf Löschung während des Urlaubes in einer zwischen Betriebsrat und Daimler ausgehandelten Betriebsvereinbarung geschaffen, die aber nur betriebsintern gilt. Einen gesetzlichen Anspruch, seine E-Mails während der Urlaubsabwesenheit ungelesen zu löschen besteht aber nicht und wird sich auf lange Sicht – gerade in kleinen und mittelständigen Unternehmen – nicht verwirklichen können.

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© August 2014 www.jeroch.de

Im Fahrwasser der Fußballweltmeisterschaft

Bekanntlich ist eine Fußballweltmeisterschaft nicht nur eine riesige Sportveranstaltung, vielmehr gleicht diese mittlerweile einem „kommerziellen Volksfest“ bei dem viele mitverdienen wollen.

Bevor das Kind in den Brunnen fällt und es durch ein juristisches Nachspiel so richtig teuer wird, tat meine Mandantin das einzig richtige und erkundigte sich vorab bei mir, was denn nun erlaubt ist und ob überhaupt mit der Weltmeisterschaft geworben werden darf.

Als Markenprodukt der FIFA obliegt ihr die kommerzielle Verwertung der Fußballweltmeisterschaft. Schon vorab hat sich die FIFA hier eine Vielzahl von Logos und Begriffen als Marke schützen lassen und diese werden – wen wundert es – massiv verteidigt; geht es hier doch um Millionenbeträge.

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist es von besonderer Bedeutung, dass durch Werbeaktionen im Umfeld der Fußballweltmeisterschaft nicht der unzutreffende Eindruck erweckt wird – sei es durch die Verwendung eines geschützten Logos oder einer eingetragenen Marke – dass hier ein offizieller Sponsor der Fußballweltmeisterschaft tätig wird.

Zwar sind sog. „sprachübliche Bezeichnungen“ wie z.B. Fußball-WM 2014 nach der derzeitigen Rechtsprechung des BGH nicht als Marke schutzfähig – jedenfalls wurde das für die Fuball-WM 2006 noch abgelehnt – wer hier aber auf Nummer sicher gehen will, dem rate ich zu einer „beschreibenden Werbeaktion“. Auf der Werbemaßnahme steht dann nicht Fußball-WM 2014, sondern z.B. „Spielen und Gewinnen wie die Weltmeister“ oder „Während der Fußballweltmeisterschaft 10% Rabatt auf alle Artikel“.

Vorsicht ist auch bei dem sog „Public Viewing“ geboten, denn wird dieses gewerblich mit dem Ziel Geld zu verdienen angeboten, sind hierfür gebührenpflichtige Lizenzen erforderlich.

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© April 2014 www.jeroch.de

Verurteilungsbegleiter

Es wurde und wird ja immer noch viel über den „Hoeneßprozess“ berichtet, was sicher zum einen mit der Person und zum anderen mit der schier unfassbaren Summe von angeblich 27,2 Millionen Euro hinterzogener Steuern zusammenhängen mag.

Schon aus „beruflichen Gründen“ muß ich natürlich die mediale Berichterstattung zum Verfahren verfolgen und weiß, das hierbei große Abstriche zu machen sind. Denn auch wenn das „Fallbeil“ der Medien bereits gefallen ist, heißt das noch lange nicht, das der Angeklagte schuldig im Sinne der Anklage ist.

Dennoch, und das möchte ich an dieser Stelle sehr vorsichtig formulieren, werde ich aus der Verteidigungsstrategie meiner durchaus sehr namenhaften Kollegen in München nicht ganz schlau und hatte mir eigentlich eine Lehrstunde erhofft, die bis jetzt leider ausgeblieben ist.

Angeklagt wurde eine hinterzogene Millionensumme im einstelligen Bereich und dann im Zuge einer Einlassung auf 18 Millionen erhöht. OK, kann man so machen und juristisch gar nicht so falsch. Wenn jetzt aber – so wie es aktuell überall zu lesen ist – sogar 27,2 Millionen hinterzogener Steuern von der Verteidigung eingeräumt werden, erschließt sich für mich keine Strategie mehr.

An dieser Stelle sei aber nochmals betont, das keiner – außer die am Verfahren beteiligten Organe – das Verfahren rechtlich beurteilen kann.

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© März 2014 www.jeroch.de

Zahlen ohne Behandlung ?

Nach einem Sturz und heftigen Beschwerden an der Hüfte bat mein Mandant – selbstredend nicht privat versichert – telefonisch um einen Behandlungstermin bei einem Orthophäden. Fünf Tage später (!!) sollte der konsultierte Arzt dann endlich Zeit für ihn haben. Wunderheilung hin oder her, über Nacht ließen die Schmerzen bereits nach und zwei Tagen später waren diese – wie auch die Erinnerung, einen Arzttermin vereinbart zu haben – vollständig verflogen.

Die Schmerzen kamen zwar nicht wieder, dafür aber die Erinnerung an den vergessenen Arzttermin in Form einer Rechnung des Orthopäden. Leider mußte ich meinen Mandanten dahingehend aufklären, dass der Arzt in der Tat einen Schadensersatzanspruch haben kann, sollte ihm durch den Ausfall des Termins ein Schaden, z.B. in Form von entgangenem Gewinn, entstanden sein.

Mit Spannung warte ich jetzt auf die angeforderte Schadenberechnung.

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© März 2014 www.jeroch.de

Da fehlt doch das © !!!!

Das wird eine ganz entspannte Sache, dachte sich mein Mandant, und reagierte erst gar nicht auf die anwaltliche Abmahnung des Fotografen, dem es so ganz und gar nicht gefiel, dass die von ihm gefertigten Lichtbilder munter von meinem Mandanten für seine Zwecke verwendet wurden.

Erst nachdem ihm eine einstweilige Verfügung und wenige Wochen später sogar ein Ordnungsgeldbeschluss des angerufenen Landgerichts über 2.000,- € zugestellt wurden, sah er sich dann doch veranlasst, bei mir – kurz versteht sich – vorstellig zu werden.

Zu Beginn unseres Gespräches gab er sich alles andere als reumütig, denn er hatte ja auch eine plausible Erklärung dafür, dass das alles Quatsch mit dem behaupteten Verstoß gegen das Urheberrecht sei. Stolz präsentierte er mir einen Bildschirmausdruck von der Internetseite von der er die im Streit stehenden Lichtbilder „bezogen“ hat und erklärte mir: „Da fehlt die Copyrightkennzeichnung und daher seien die Bilder auch nicht urheberrechtlich geschützt. Darauf habe er extra geachtet!“

Nachdem ich ihm – mit einer sehr ernsthaften, geradezu anwaltlichen Miene – mehrfach versichert habe, dass das Urheberecht, u.a. an einem Lichtbild, bereits mit der Schöpfung des Werkes automatisch entsteht und keiner besonderen Kennzeichnung – auch nicht durch ein © – bedarf, war es vorbei mit der guten Laune.

Da bewahrheitet es sich mal wieder: „Wer vorher einen Anwalt fragt, spart später Geld“

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© Februar 2014 www.jeroch.de