Ein Anwalt in der geschlossenen Anstalt

Ein Anwalt besucht im Rahmen einer Weiterbildung eine geschlossene Anstalt und fragt den Direktor, nach welchen Kriterien entschieden wird, ob jemand eingeliefert werden muss oder nicht.

Der Direktor sagt: "Nun, wir füllen eine Badewanne, geben dem Kandidaten einen Teelöffel, eine Tasse und einen Eimer und bitten ihn, die Badewanne auszuleeren." Der Anwalt: "Ah, ich verstehe, und ein normaler Mensch würde den Eimer nehmen, damit es schneller geht, ja?"

Direktor: "Nein, ein normaler Mensch würden den Stöpsel ziehen… …wünschen Sie ein Zimmer mit oder ohne Balkon?"

Ein schönes Wochenende wünscht die Rechtsanwaltskanzlei Jeroch 😉

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© Februar 2013 www.jeroch.de 

Ich habe da mal was vorbereitet …

… sprach der Mandant und legte mir sichtlich stolz sein bereits selbst an die Bußgeldbehörde verfasstes Schreiben vor, in welchem wortreich erklärt wird, warum sich das Auto so Fehlerhaft im Straßenverehr verhalten hat und wer dafür ja eigentlich so überhaupt nicht verantwortlich ist.

In solchen Fällen ist auch ein noch so findiger Anwalt leider machtlos. Zwar könnte man den Mandanten noch für geistig unzurechnungsfähig erklären und sein Schreiben anfechten, wenn allerdings die Führerscheinbehörde davon Wind bekommt, dürfte es mit der motorisierten Fortbewegung endgültig aus und vorbei sein.

Später wurde mir dann beiläufig der Bußgeldbescheid mit nur (!!) 60,- € präsentiert. Kein schlechtes Ergebnis für jemanden ohne Jurastudium. Mein Hinweis, sich doch auch mal die Rückseite des behördlichen Schreibens anzusehen, kam dann nicht mehr so gut an und gab meiner Zunft wieder eine gewisse Daseinsberechtigung.

Was drei Punkte in Flensburg so alles ausmachen können.

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© Januar 2013 www.jeroch.de 

Kein Internet = Schadensersatz

Irgendwie kennt das doch jeder. Der Browser wird gestartet oder es sollen noch schnell die neuesten Emails über das Handy abgerufen werden und dann …. nichts als eine Fehlermeldung.

Wenn dann auch noch wertvolle Lebenszeit in stundenlangen Warteschleifen der allseits beliebten Telekommunikationsunternehmen vergeudet wird und man geradezu darauf wartet, dass die Polizei an der Tür klingelt weil einer der vielen „Facebookfreunde“ eine Vermisstenanzeige gestellt hat, dann stellt sich ein seelischer unfassbar großer Schmerz ein.

Der BGH hatte nun ein Einsehen und hat – das ist neu – dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch auch für den privaten Lebensbereich zuerkannt. Denn bis dahin galt, wer keinen Schaden hat, der hat auch keinen Schadensersatzanspruch. Mittlerweile sei das Internet aber mehr als ein bloßes Kommunikationsmedium und stelle von daher ein zentrales Wirtschaftsgut dar, welches auch aus dem privaten Lebensbereich nicht mehr wegzudenken sei.

Auch wenn der gefühlte Schaden wohl bis ins Unermessliche reicht, wird sich der Schmerzensgeld-  ähh Schadensersatzanspruch an den Bereitstellungskosten eines funktionierenden, gleichwertigen Internet- bzw. Handyanschlusses orientieren.

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„Stimmungsaufheller“ können den Job kosten

Bekanntlich geht es auf Baustellen oft ruppiger zu als z.B. in einer Anwaltskanzlei; obwohl wer weiß 😉 Das Arbeitsgericht in Krefeld hat dem „Spaß“ aber nun Grenzen gesetzt und eine arbeitgeberseitige Kündigung für rechtens erklärt.

Der Kläger hatte sich einen ganz besonderen Scherz überlegt und einen Sylvesterböller  auf dem Dixi-Klo gezündet, während einer seiner Kollegen dort gerade in aller Ruhe verweilte. Leider ging der Spaß nicht ganz schmerzfrei für den betroffenen Kollegen aus und dieser erlitt erhebliche Verbrennungen, was der Arbeitgeber wiederum zum Anlass nahm, den Übeltäter fristlos zu kündigen.

Zu Recht meint nun das Arbeitsgericht Krefeld, denn es sei allgemein bekannt, dass Feuerwerkskörper gefährlich sind und zu schweren Verletzungen führen können. Der Aussage des Klägers, der Böller sei nur versehentlich in die Kabine geraten und der „Scherz“ an sich als „Stimmungsaufheller“ unter Kollegen üblich, ließ das Gericht nicht gelten.

Irgendwie erinnert mich das an meine Schulzeit ….

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© Januar 2013 www.jeroch.de
 

Nach dem Fest ist vor dem Umtausch

Wer kennt das nicht? Gut gemeint ist selten gut und was tun mit dem Spiel für die Xbox wenn doch im Kinderzimmer eine Playstation steht oder wenn der Wollpulli mit dem schicken Rentierstrickmuster leeeiiider eine Nummer zu groß ist?

Grundsätzlich und entgegen allen sich hartnäckig haltenden Gerüchten hat der Beschenkte (bzw. der „Weihnachtsmann“) keinen Anspruch ggü. dem Händler auf Umtausch der an sich mangelfreien Ware. Erfahrungsgemäß verhalten sich die Händler nach Weihnachten besonders kulant und nehmen die Ware zurück, ein Rechtsanspruch hierauf besteht aber grundsätzlich nicht.

Selbstverständlich ist der Umtausch / die Rückgabe der Ware auch ohne Kassenbon möglich, es muß aber der Nachweis erbracht werden, dass das Geschenk in genau diesem Laden erworben wurde; z.B. Kontoauszug bei EC-Kartenzahlung. Bei CDs und Software sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass die Versiegelung nicht entfernt wurde.

Sollten die Geschenke aber über das Internet erworben worden sein, besteht – ab Lieferung und nicht etwa ab der festlichen Bescherung – ein generelles, 14tägiges Rückgaberecht ohne die Angabe von Gründen.

Sollte sich der Händler aber querstellen und eine Rücknahme der Ware verweigern, gibt es ja immer noch das amerikanische Auktionshaus. Aber Achtung, Lichtbilder und Artikelbeschreibungen sollten hier in der Regel selbst erstellt und nicht einfach übernommen werden, denn sonst kann es doch noch sehr teuer werden.

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© Januar 2013 www.jeroch.de

 

Sie wollen eine Strafanzeige erstatten?

… aber doch nicht bei der Polizei! Ja, auch ich habe nicht schlecht gestaunt als mir diese Geschichte zugetragen wurde.

Gut, wird sich der eine oder andere Leser jetzt vielleicht denken, da wollte ein Beamter seine wohlverdiente Kaffepause nicht unterbrechen. Aber nein, nach insgesamt drei (!!) erfolglosen Versuchen, den Raub eines Mobilfunktelefons auf verschiedenen Polizeiwachen zu melden, wurde der Sachverhalt nun ganz modern „online“ zur Anzeige gebracht.

Selbst wenn keiner der Beteiligten – und schon gar nicht die Polizei – die Hoffnung hat, dass die Tat jemals aufgeklärt geschweige denn gesühnt wird, so ist die mehrfache begehrte Aufnahme einer Strafanzeige bei einer bestehenden Hausratversicherung dennoch Voraussetzung um Ersatzansprüche beim Versicherer geltend machen zu können.

Ich bin gespannt ob nun die „Onlineanzeige“ zum Erfolg führen wird, habe aber die dunkle Befürchtung, dass hier vielleicht jemand und völlig aus Versehen auf löschen drückt.

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© November 2012 www.jeroch.de 

Ich kann es gar nicht oft genug wiederholen, …

… wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, hat neben Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen auch einen Anspruch auf Erstattung der eigenen Rechtsanwaltskosten ggü. der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung.

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall meldet sich die gegnerische Haftpflichtversicherung in der Regel sehr schnell und bietet eine vermeintlich reibungslose und schnelle Regulierung an; selbst um den Gutachter der die Schadenhöhe ermitteln soll, wird sich gekümmert.

Erfahrungsgemäß kann ich jedem Geschädigten nur davon abraten, auf das „Angebot“ der gegnerischen Versicherung einzugehen und die Schadenregulierung aus der Hand zu geben.

Aufgrund der immer komplizierter werdenden Rechtslage ist daher nur ein Rechtsanwalt in der Lage, Ihre Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu wahren. Die Kosten hierfür trägt ebenfalls die Versicherung, so daß eine Beauftragung für Sie nur von Vorteil ist.

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© Oktober 2012 www.jeroch.de 

26 Mal nachgebessert

Ein aktuelles Mandat veranlasst mich mal wieder mit einem – immer noch – weit verbreitetem Irrglauben aufzuräumen. Heute wurde ein Mandant bei mir vorstellig, an dessen neu erworbenen Fahrzeug es wohl massive Probleme mit der Elektrik gibt.

Das für sich ist wenig verwunderlich, die von meinem Mandanten an den Tag gelegte Geduld hingegen ist mehr als nur erstaunlich. Erst nachdem der Verkäufer sage und schreibe 26 (!!) erfolglose Reparaturversuche unternommen und den Unterlagen nach das halbe Fahrzeug auseinandergenommen hat, wurde mein Mandant bei mir vorstellig.

Grund meiner Beauftragung waren aber nicht die vielen unnützen Reparaturversuche, sondern ein weiterer Mangel, der bei der Reparatur verursacht und nun nicht vom Händler beseitigt wurde. Mein Mandant war schlichtweg der – fehlerhaften – Auffassung, ein Verkäufer dürfe so oft er will versuchen, die fehlerhafte Ware nachzubessern.

Grundsätzlich hat der Käufer das Recht, die mangelhafte Ware zurückzugeben und stattdessen einwandfreie zu verlangen. Alternativ hierzu kann er den Verkäufer  auf Nachbesserung bzw. Austausch der mangelhaften Ware in Anspruch nehmen.

Schafft der Verkäufer es in der Regel nach zwei Reparatur- oder Austauschversuchen nicht, dem Kunden einwandfreie Ware zur Verfügung zu stellen, kann dieser die Ware endgültig zurückgeben und sein Geld vom Verkäufer zurückverlangen. Es ist also keinem Käufer zuzumuten, endlose Reparaturversuche des Verkäufers hinzunehmen.

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© September 2012 www.jeroch.de 

17 Meter zu kurz

Vor wenigen Wochen hatte ich bereits über das Ehepaar aus Ibbenbüren berichtet, dass die Stadt wegen 17 Meter Schulweg zu wenig verklagt hat, um für sein Kind in den Genuss eines kostenfreien Schülertickets zu kommen.

Das zuständige Verwaltungsgericht hat nunmehr entschieden und die Klage der Eltern abgewiesen. Obwohl das Kind regelmäßig auf dem Weg zur Schule einen anderen Ausgang nutzt und die strittige Messung nur bis zur Grenze des Schulgrundstücks und nicht bis zum Schultor reicht, fand die Berechnung der Stadt die Zustimmung des Gerichts.

Der Schulweg ist somit „nur“ 1983 Meter lang und folglich 17 Meter zu kurz, um ein kostenfreies Schülerticket beanspruchen zu können. Da hilft wohl nur das hier.

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© August 2012 www.jeroch.de 

Die 17 Meter Klage

Um in den Genuss eines kostenfreien Schülertickets für ihr Kind zu kommen verklagt ein Ehepaar aus Ibbenbüren (bei Osnabrück) die Stadt.

Normalerweise übernimmt die Stadt die Kosten für ein Schülerticket, vorausgesetzt der Schulweg beträgt mindestens 2 Kilometer. Die Messung im vorliegenden Fall hat aber ergeben, dass der Schulweg nur (!!) 1983 Meter lang sein soll. Da 17 Meter fehlen werden den Eltern die Kosten für das Schülerticket von der Stadt nicht erstattet.

Hiergegen wenden sich nun die Eltern, die nach ihrer eigenen Messung auf 2008 Meter Schulweg kommen, was einen Erstattungsanspruch für das Schülerticket zur Folge hätte. Das Verwaltungsgericht Münster darf nun ran und muß entscheiden ob der Schulweg über oder unter 2000 Metern liegt.

Wie gerne würde ich den oder die Vorsitzende mit Maßband, Stift und Papier auf dem Gehweg rumkriechen sehen 😉

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